führers, dass er sie in Ruhe lasse. Diesem Begehren kam der Beschwerdeführer nach (MI-act. 102 ff.). Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Tochter prima vista glaubhaft erscheinen mögen, wohnen den Aussagen des Beschwerdeführers nach der Tat und seinen Ausführungen in seinem Schreiben gewisse Unstimmigkeiten inne: An der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2014 stritt er noch jegliche Gewalttätigkeit gegenüber seiner Tochter und seiner Schwester ab. Aus seinen damaligen Aussagen gehen weder Reue noch Einsicht hervor. Ausserdem gab er an, noch keinen Kontakt zu seiner Tochter zu wollen.