Dies aufgrund eines Schreibens seiner Tochter vom 7. September 2014. Die Schwester des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bezirksgericht Z., Strafgericht, vom 20. August 2015 betreffend Aufhebung des Kontaktverbots hingegen an, dass sie zu jenem Zeitpunkt mit der Aufhebung nicht einverstanden sei. Sie wolle vorerst eine Erklärung des Beschwerde- 2018 Migrationsrecht 163