Damit befand sich der Beschwerdeführer seit Beginn der angeordneten Untersuchungshaft vom 4. September 2012 unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens, anschliessend unter jenem der laufenden Probezeit sowie des eingeleiteten migrationsrechtlichen Verfahrens. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Juni 2012 kann damit nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2015 [2C_84/2014], Erw. 4.3.2). 3.2.3.2.