[Urteilsauszug] vom 25. Februar 2014; MI-act. 83 ff.). Mithin ist in casu das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 27. Juni 2012 massgebend. Vom 4. September bis 29. November 2012 befand er sich in Untersuchungshaft (MI-act. 77) und stand anschliessend unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens. Das Strafverfahren wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2014 abgeschlossen (MI-act. 67 ff.). Die dem Beschwerdeführer mit dem Strafurteil vom 22. Januar 2014 angesetzte vierjährige Probezeit ist zum heutigen Zeitpunkt zwar abgelaufen.