3.2.3. 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er sich seit dem Jahr 2012 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Sein Wohlverhalten seit 2012 sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Selbst wenn die Veränderungen durch das Strafverfahren ausgelöst worden sein sollten, sei es ein Faktum, dass diese Veränderungen stattgefunden hätten. Es handle sich um einen Zeitraum von mittlerweile sechs Jahren und es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich eine derart lange Zeit hätte tadellos verhalten sollen, ohne dass eine tatsächliche Veränderung stattgefunden hätte (act. 21).