Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auf seinen kulturellen Hintergrund zurückzuführen sind. In seinem Schreiben an die Vorinstanz hält der Beschwerdeführer unter anderem selber fest, dass er gegenüber seiner Tochter Gewalt angewendet habe, weil er damals dachte, dass Gewalt besser wirke als Worte, dass seine Tochter so besser verstehen würde, wie man sich in ihrer Kultur zu verhalten habe und dass ihr dies für ihr späteres Leben helfen würde (Beschwerdebeilage 4). Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss (vgl. act.