Mit seinem Verhalten gegenüber seiner Tochter sowie auch gegenüber seiner Schwester legte der Beschwerdeführer eine Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschaft an den Tag, welche nicht hingenommen werden können. Der Umstand, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch um Gewaltdelikte handelte, hat aus migrationsrechtlicher Sicht eine Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Folge. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auf seinen kulturellen Hintergrund zurückzuführen sind.