Urteil des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014, S. 6, act. 73). Die Rechtsvertreterin der Tochter und der Schwester des Beschwerdeführers begründete diesen Antrag damit, dass die Tochter und die Schwester des Beschwerdeführers seit dem strafrechtlich relevanten Vorfall an einem anonymen Ort leben würden und den Kontakt zum Beschwerdeführer aus Angst vollständig abgebrochen hätten. Es falle ihnen sehr schwer, sich im selben Gebäude wie der Beschwerdeführer aufzuhalten. Zudem befürchteten sie, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers sie abpassen könnten (Schreiben an das Bezirksgericht Z., Strafgericht, vom 24. Dezember 2013).