Seine Tochter sei weg und sein Sohn sei im Kinderheim. Er müsse erst einmal für sich sein (Protokoll vom 22. Januar 2014, S. 24 f.). Ebenso ist dem fachärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Tochter wollte; sie solle sich zuerst überlegen, was sie falsch gemacht habe und wie das Leben allein und wie es mit den Eltern gewesen sei. An Weihnachten habe er sie vermisst (Gutachten vom 19. Februar 2013, S. 14 f.).