Sowohl die Tochter als auch die Schwester des Beschwerdeführers hätten seine Drohungen sehr ernst genommen und würden ihm zutrauen, dass er die Drohungen in die Tat umsetze. Beide seien sie nach dem Vorfall im Frauenhaus gewesen (MI-act. 48 ff.). Dem Protokoll betreffend die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 lässt sich entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers von diesem mit Ohrfeigen oder mit dem Gurt auf die Hände geschlagen wurde. Dies im Gegensatz zu ihren beiden Brüdern, welche gemäss Aussage der Tochter des Beschwerdeführers nie bestraft worden seien; die Jungen dürften bei ihnen halt machen, was sie wollten (Protokoll vom