sondere Folgendes hervor (MI-act. 75 f., 64 f.): Am 23. Juni 2012 kam [C.], die damals 18jährige Tochter des Beschuldigten, erst um ca. 23:45 Uhr vom Ausgang nach Hause an den gemeinsamen Wohnort [W.], obwohl sie wusste, dass der Beschuldigte dies nicht goutierte. Nachdem sie die Wohnung betreten und die Wohnungstür von innen abgeschlossen hatte, ging der Beschuldigte auf sie zu, ergriff ihre Haare und zog sie an den Haaren in die Küche. Dort angekommen schlug der Beschuldigte den Kopf von [C.] zwei bis dreimal heftig gegen den Kühlschrank. Daraufhin stiess er [C.] in eine Zimmerecke und liess ihre Haare los.