nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seine Taten die besonders schützenswerten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit auf gravierende Art und Weise verletzt und durch seine Handlung grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet. Aus dem schriftlich nicht begründeten Urteil des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 bzw. der darin zitierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V. vom 28. Oktober 2013 geht insbe-