4.4). 3.2.2. Aus migrationsrechtlicher Sicht sind in einem zweiten Schritt sämtliche weitere Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz 154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018