Das Bezirksgericht Z., Strafgericht, verurteilte den Beschwerdeführer am 22. Januar 2014 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von CHF 500.00, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, aufgeschoben wurde. Weiter untersagte es dem Beschwerdeführer mit Dispositivziffer 5 seines Urteils, sich seiner Tochter und seiner Schwester während der vierjährigen Probezeit um mehr als 200 Meter zu nähern