vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw. 2.2). Im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Praxisgemäss wird regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden und der durch den Strafrichter erfolgten Strafzumessung ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018 [2C_1015/2017], Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2005 [2A_570/2004], Erw. 3.3).