Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden eines Betroffenen zu qualifizieren und umso grösser ist das öffentliche Interesse an der migrationsrechtlichen Massnahme einzustufen. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2018 Migrationsrecht 153