20). 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevante Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.