WBE.2011.1073], Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 [2C_515/2009], Erw. 2.1). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). Dieser Widerrufsgrund gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG selbst dann, wenn sich die betroffene Person seit mehr als 15 Jahren unun- 152 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018