63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im erwähnten Sinne ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; VGE vom 27. März 2013 [WBE.2011.1073], Erw.