Zusammenfassend verfüge er über ein sehr grosses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches einem maximal mittleren öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung gegenüberstehe. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz erwiesen sich somit als unverhältnismässig und damit nicht rechtens. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verstosse klar gegen Art. 8 EMRK, denn seine privaten Interessen und diejenigen seiner Ehefrau sowie seines minderjährigen Sohnes weiterhin in der Schweiz zu leben, überwögen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz. 2. 2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.