Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, dass seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen sei. Bezüglich Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist festzuhalten, dass diese unbefristet ist und ohne Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2015 [2C_200/2015], Erw. 1.2). Es geht lediglich darum, die Kontrollfrist neu anzusetzen. Zudem kann das Verwaltungsgericht keine Bewilligungen verlängern. Wird die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben, bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen und die Kontrollfrist wird durch das MIKA automatisch neu angesetzt.