reichte mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 33). Ebenfalls am 17. Oktober 2017 gingen die Strafakten des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, beim Verwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet (act. 34 f.). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. November 2018 beraten und entschieden. Erwägungen