Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 29 f.) wurde die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2017 der Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurden die Strafakten des Strafurteils des Bezirksgerichts Z. gegen den Beschwerdeführer vom 22. Januar 2014 beigezogen und wurde das Bezirksgericht Z. ersucht, dem Verwaltungsgericht die Strafakten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen (act. 31 f.). Die Vorinstanz 2018 Migrationsrecht 147