): 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die dem Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 erteilte und letztmals am 16. April 2013 verlängerte Niederlassungsbewilligung sei i.S.v. Art. 34 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act.