Mit Verfügung vom 27. April 2017 widerrief das MIKA die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 128 ff.). B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2017 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 152 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 nahm die Vorinstanz weitere Sachverhaltsabklärungen vor (MI-act. 173 f.). 146 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018