sagt worden war, während der Probezeit seine Tochter C. und seine Schwester F. F.-A. in irgendeiner Weise zu kontaktieren oder sich ihnen um mehr als 200 Meter zu nähern, ersatzlos auf (MI-act. 102 ff.). Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 84 f.). Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, reichte dem MIKA am 10. März 2017 seine Stellungnahme ein (MI-act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 27. April 2017 widerrief das MIKA die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act.