Mit Urteil des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, aufgeschoben wurde (MI-act. 67 ff.). Am 14. Oktober 2015 hob das Bezirksgericht Z., Strafgericht, Dispositivziffer 5 seines Urteils vom 22. Januar 2014, womit dem Beschwerdeführer unter-