Am 12. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Y. wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (MI-act. 24). Mit Urteil des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, aufgeschoben wurde (MI-act. 67 ff.).