A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 1991 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff.). Am 11. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons X. wegen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt (MI-act. 17). 2018 Migrationsrecht 145