II. 2. 2.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid bestehen aufgrund des Austrittsberichts der Klinik X. und der Einnahme von Trittico retard Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer fahreignungsrelevanten depressiven Störung leiden könnte. Gleiches gelte für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei überdies zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer bereits einmal eine Kokainabhängigkeit diagnostiziert worden sei, auch wenn er gegenwärtig abstinent lebe.