Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jahren keine strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr begangen hat, führen dazu, dass durch den verfügten Warnungsentzug Sinn und Zweck der Massnahme nicht mehr erfüllt werden und ein Warnungsentzug nach so langer Dauer keine spezialpräventive beziehungsweise erzieherische Wirkung mehr entfaltet. Folglich sind in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2017 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. August 2016 aufzuheben und ist von der Anordnung einer Administrativmassnahme abzusehen.