HANS GIGER, SVG Kommentar, Zürich 2014, Art. 16 N 25). Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jahren keine strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr begangen hat, führen dazu, dass durch den verfügten Warnungsentzug Sinn und Zweck der Massnahme nicht mehr erfüllt werden und ein Warnungsentzug nach so langer Dauer keine spezialpräventive beziehungsweise erzieherische Wirkung mehr entfaltet.