3d, wonach die fehlende Regelung der Folgen eines langen Zeitablaufs auf den Führerausweisentzug eine echte Lücke darstellt; vgl. auch AGVE 2012, S. 93, wonach die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen geboten ist, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden kann), beträgt doch die Verfolgungsverjährung für eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG).