16 N 94). Der spezialpräventive Zweck im Sinne einer abschreckenden Wirkung nimmt mit fortschreitender zeitlicher Distanz zum Vorfall ab (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 33). Dem Beschwerdeführer kann die lange Verfahrensdauer nicht vorgeworfen werden. In Anbetracht des geschilderten Verfahrenslaufs ist der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist schwer verletzt, 2018 Strassenverkehrsrecht 67