Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig von einem Sistierungsgesuch, ist es doch das Strassenverkehrsamt, dem die Hoheit über das Verfahren zukommt und das für die Erledigung der Verfahren innert angemessener Frist zu sorgen hat. Durch das Verstreichen von sieben Jahren und dreieinhalb Monaten, die zwischen der letzten Widerhandlung und dem Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts liegen, verliert das öffentliche Interesse an einer Sanktionierung des fehlbaren Verhaltens stark an Bedeutung (BERNHARD RÜTSCHE, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 N 94).