Aufgrund der langen Verfahrensdauer und insgesamt achtzehn Akteneinsichtsgesuchen des Strassenverkehrsamts an die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Schwyz war für das Strassenverkehrsamt ausserdem nicht absehbar, ob das Strafurteil vor Eintritt der Verjährung ergehen würde, weshalb es ausnahmsweise eine Administrativmassnahme vor der strafrechtlichen Beurteilung hätte anordnen können und müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig von einem Sistierungsgesuch, ist es doch das Strassenverkehrsamt, dem die Hoheit über das Verfahren zukommt und das für die Erledigung der Verfahren innert angemessener Frist zu sorgen hat.