Der Sachverhalt des Vorfalls vom 30. Juli 2006 war nicht umstritten, lag doch mit Datum vom 14. August 2007 ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Auch die Sachverhalte, die das Kantonsgericht zu beurteilen hatte, waren zumindest vor Kantonsgericht nicht umstritten und aufgrund der Polizeirapporte konnte das Strassenverkehrsamt keine ernsthaften Zweifel an den Sachverhalten haben.