halts keine ernsthaften Zweifel ersichtlich sind und die Strafbehörde innert vernünftiger Frist nicht reagiert bzw. sich das Strafverfahren so lange verzögert, dass möglicherweise nicht vor Eintritt der Verjährung mit einem rechtskräftigen Strafurteil zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2001 [6A.121/2000], Erw. 3). Der Sachverhalt des Vorfalls vom 30. Juli 2006 war nicht umstritten, lag doch mit Datum vom 14. August 2007 ein rechtskräftiger Strafbefehl vor.