Anschliessend verstrichen weitere anderthalb Jahre bis zum erstinstanzlichen Strafurteil. Sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht stellten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Anklagebehörde fest. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ging am 17. Februar 2016 beim Strassenverkehrsamt ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 26. Februar 2016 gewährt, wobei der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 zu der in Aussicht gestellten Massnahme Stellung nahm. In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung am 5. August 2016.