Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig. Deshalb ist die Frage zu beurteilen, ob es sich vorliegend um eine schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist handelt und somit zu prüfen ist, ob ein gänzlicher Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme in Betracht kommt. Vorliegend wurde die leichte Widerhandlung vom 30. Juli 2006 mit Strafbefehl vom 14. August 2007 rechtskräftig abgeurteilt. Das Strafverfahren dauerte etwas mehr als ein Jahr.