Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer Verletzung dieses Anspruchs nicht in Frage. Eine andere Frage ist, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann. Diese Frage ist vom Bundesgericht bis anhin offen gelassen worden (BGE 135 II 334, Erw. 2 mit Hinweisen). 3.3. 2018 Strassenverkehrsrecht 65