Vielmehr habe sich der verkehrserzieherische Zweck vorliegend bereits erfüllt, da sich der Beschwerdeführer in den letzten siebeneinhalb Jahren klaglos und gesetzestreu verhalten habe. Ausserdem seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die strafrechtlichen Verjährungsregeln heranzuziehen, da das SVG die Verjährung für den Warnungsentzug nicht regle. Gemäss Art. 97 lit. c StGB sei die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach sieben Jahren eingetreten. Dies habe zur Folge, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. August 2016 die "massnahmerechtliche" Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei. Konsequenterweise müsse deshalb von einer Massnahme abgesehen werden, da der mass-