Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist wiege deshalb insgesamt nicht derart schwer, dass auf den Entzug des Führerausweises verzichtet werden könne. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots werde dadurch Rechnung getragen, dass die Mindestentzugsdauer nicht erhöht worden sei. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass der Entzug des Führerausweises unter den gegebenen Umständen wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr zeitigen würde. 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensdauer vor dem Strassenverkehrsamt sei für sich allein genommen irrelevant.