Die lange Dauer des Strafverfahrens sei nicht absehbar gewesen und das Strassenverkehrsamt habe sich regelmässig um Akteneinsicht bemüht. Die lange Verfahrensdauer sei vorliegend insbesondere auf das Strafverfahren zurückzuführen, wobei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits festgestellt und das Strafmass entsprechend reduziert worden sei. Ab Eingang der Strafakten beim Strassenverkehrsamt habe dieses innerhalb eines halben Jahres die Verfügung erlassen. Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist wiege deshalb insgesamt nicht derart schwer, dass auf den Entzug des Führerausweises verzichtet werden könne.