Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich mit dem Erlass einer Administrativmassnahme zuzuwarten habe, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens durch das Strassenverkehrsamt, das eine Gesamtmassnahme erwogen habe, sei nicht zu beanstanden. Die lange Dauer des Strafverfahrens sei nicht absehbar gewesen und das Strassenverkehrsamt habe sich regelmässig um Akteneinsicht bemüht.