1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 5. August 2016 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juli 2017 bestätigte dreimonatige Warnungsentzug des Führerausweises. Der Sachverhalt sowie dessen Qualifikation sind unbestritten und zutreffend. 2. (…) 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich mit dem Erlass einer Administrativmassnahme zuzuwarten habe, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege.