Auch wenn das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie das Strassenverkehrsamt verfügt, ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Einerseits kann bei einer Rückweisung nicht von einem formalistischen Leerlauf gesprochen werden, ist es doch denkbar, dass in der Zwischenzeit das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig beendet wird und sich das Strassenverkehrsamt in seiner neuen Verfügung auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen kann. Anderseits steht die durch die Rückweisung entstehende Verzögerung den Interessen der Beschwerdeführerin nicht entgegen.