60 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend schwer. Auch wenn das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie das Strassenverkehrsamt verfügt, ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen.