60 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend schwer. Auch wenn das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie das Strassenver- kehrsamt verfügt, ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Einer- seits kann bei einer Rückweisung nicht von einem formalistischen Leerlauf gesprochen werden, ist es doch denkbar, dass in der Zwischenzeit das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig beendet wird und sich das Strassenverkehrsamt in seiner neuen Verfügung auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen kann. Anderseits steht die durch die Rückweisung entstehende Verzögerung den Interessen der Beschwer- deführerin nicht entgegen. So geht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die Verletzung des recht- lichen Gehörs schwer wiegt und vorliegend eine Heilung nicht in Frage kommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht vor, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses Rechts der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 21. April 2015 aufzuheben sind. 5 Schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als sieben Jah- ren seit der letzten Widerhandlung sowie der Umstand, dass der Be- schwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jahren keine strassenver- kehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr begangen hat, führen dazu, dass ein Warnungsentzug keine spezialpräventive beziehungsweise er- zieherische Wirkung mehr entfaltet. Es ist von der Anordnung einer Administrativmassnahme abzusehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Januar 2018, in Sachen Y. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.381). 2018 Strassenverkehrsrecht 61 Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: a) Am 30. Juli 2006 missachtete der Beschwerdeführer auf der Autobahn A2 in Basel die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 29 km/h. b) Am 16. September 2007, 20.01 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer in Dürrenäsch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 32 km/h. c) Am 8. Dezember 2007 war der Beschwerdeführer um ca. 17.20 Uhr in Seon, ausserorts, mit seinem Personenwagen mit ca. 80 km/h unterwegs. Als er aus der Mittelkonsole Kaugummis behändigen wollte oder aus einem ande- ren Grund abgelenkt war und seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zugewandt hatte, geriet er auf die Gegenfahrbahn. Der Lenker des entgegen- kommenden Personenwagens konnte eine Frontalkollision nur durch ein Aus- weichmanöver in den an die Strasse angrenzenden Acker verhindern, als er bemerkt hatte, dass der Beschwerdeführer die Gefahr seines Manövers nicht erkannt hatte und keine Korrektur vornahm. d) Am 22. April 2009 um 8.50 Uhr herrschte in Spreitenbach auf der Auto- bahn A1 in Fahrtrichtung Zürich Staulage mit "Stop and Go"-Verkehr auf allen drei Fahrstreifen. Mindestens 300–400 m vor der Ausfahrt Dietikon fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf dem Pannenstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50–60 km/h an der auf der rechten Fahrspur sich gebildeten Kolonne rechts vorbei, wobei er die Warnblinkanlage einge- schaltet hatte. Der Polizeifunktionär eines überholten zivilen Polizeifahrzeugs nahm unverzüglich die Verfolgung des Beschwerdeführers auf, worauf dieser trotz eingeschaltetem Blaulicht und der Matrix "Stopp Polizei" erst anhielt, nachdem er auf dem Pannenstreifen weitere geschätzte 20 Autos überholt hatte. 62 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes vom 5. August 2016 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juli 2017 bestätigte dreimonatige Warnungsentzug des Führerausweises. Der Sachverhalt sowie dessen Qualifikation sind unbestritten und zutreffend. 2. (…) 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Verwal- tungsbehörde grundsätzlich mit dem Erlass einer Administrativmass- nahme zuzuwarten habe, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens durch das Strassenverkehrsamt, das eine Gesamtmassnahme erwogen habe, sei nicht zu beanstanden. Die lange Dauer des Strafverfahrens sei nicht absehbar gewesen und das Strassenverkehrsamt habe sich regelmässig um Akteneinsicht bemüht. Die lange Verfahrensdauer sei vorliegend insbesondere auf das Strafverfahren zurückzuführen, wo- bei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits festgestellt und das Strafmass entsprechend reduziert worden sei. Ab Eingang der Strafakten beim Strassenverkehrsamt habe dieses innerhalb eines halben Jahres die Verfügung erlassen. Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist wiege deshalb insgesamt nicht derart schwer, dass auf den Entzug des Führerausweises verzichtet werden könne. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots werde dadurch Rechnung getragen, dass die Mindestentzugsdauer nicht erhöht worden sei. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass der Entzug des Führerausweises unter den gegebenen Umständen wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr zeitigen würde. 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensdauer vor dem Strassenverkehrsamt sei für sich allein genommen irrelevant. Massgebend sei die gesamte Dauer von Straf- und Mass- 2018 Strassenverkehrsrecht 63 nahmeverfahren. Das Verfahren habe seit der dritten Widerhandlung vom 8. Dezember 2007 und der vierten Widerhandlung vom 22. April 2009 die Grenze zur schweren Verletzung des Beschleu- nigungsgebots deutlich überschritten, weshalb keine behördliche Bindung an die Mindestentzugsdauer angezeigt sei. Aufgrund der grossen Zeitspanne könne die Massnahme ihren Sinn und Zweck – die Erziehung und Besserung des Beschwerdeführers – nicht mehr erfüllen. Vielmehr habe sich der verkehrserzieherische Zweck vorliegend bereits erfüllt, da sich der Beschwerdeführer in den letzten siebeneinhalb Jahren klaglos und gesetzestreu verhalten habe. Ausserdem seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die strafrechtlichen Verjährungsregeln heranzuziehen, da das SVG die Verjährung für den Warnungsentzug nicht regle. Gemäss Art. 97 lit. c StGB sei die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach sieben Jahren eingetreten. Dies habe zur Folge, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. August 2016 die "massnahmerechtliche" Verfol- gungsverjährung eingetreten gewesen sei. Konsequenterweise müsse deshalb von einer Massnahme abgesehen werden, da der mass- nahmerechtliche Sanktionsanspruch des Staates untergangen sei. 3.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein sol- ches Recht ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurtei- lung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon- kreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berück- sichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Lie- genlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch ma- chen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rungen anrechnen lassen. Von den Behörden und Gerichten kann zu- 64 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 dem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbe- trachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behörd- licher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen er- folgten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2012 [1C_486/2011], Erw. 2.2.). Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsge- setzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nun nicht mehr unter- schritten werden. Ziel der Revision war "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhand- lungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, nament- lich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendig- keit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden kön- nen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt wie unter dem früheren Recht auch die Verletzung des Anspruchs auf Be- urteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; siehe auch BBl 1999 4486, wo auf die entsprechende frühere "Bundesgerichtspraxis, eingeführt mit BGE 120 Ib 504" hingewiesen wird). Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugs- dauer wegen einer Verletzung dieses Anspruchs nicht in Frage. Eine andere Frage ist, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden kann. Diese Frage ist vom Bundesge- richt bis anhin offen gelassen worden (BGE 135 II 334, Erw. 2 mit Hinweisen). 3.3. 2018 Strassenverkehrsrecht 65 Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen Verlet- zung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig. Des- halb ist die Frage zu beurteilen, ob es sich vorliegend um eine schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemes- sener Frist handelt und somit zu prüfen ist, ob ein gänzlicher Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme in Betracht kommt. Vorliegend wurde die leichte Widerhandlung vom 30. Juli 2006 mit Strafbefehl vom 14. August 2007 rechtskräftig abgeurteilt. Das Strafverfahren dauerte etwas mehr als ein Jahr. Die Strafakten zu die- sem Vorfall gingen am 15. Januar 2008 beim Strassenverkehrsamt ein. Weil aber der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits zwei weitere Widerhandlungen begangen hatte, erwog das Strassen- verkehrsamt den Erlass einer Gesamtmassnahme. Bis zur (zweitin- stanzlichen) Beurteilung der drei schweren Widerhandlungen mit Ur- teil vom 12. November 2015 vergingen – ausgehend vom ersten Vor- fall vom 16. September 2007 – insgesamt rund acht Jahre und zwei Monate. Die lange Dauer des Verfahrens ist insbesondere auf die auf- wendige, sechs Jahre dauernde Untersuchung bis zur Anklageerhe- bung zurückzuführen, wobei die lange Dauer auf die vorgeworfenen Delikte, die ausserhalb des Strassenverkehrsrechts liegen, zurück- zuführen ist. Anschliessend verstrichen weitere anderthalb Jahre bis zum erstinstanzlichen Strafurteil. Sowohl das Strafgericht als auch das Kantonsgericht stellten eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots durch die Anklagebehörde fest. Das Urteil des Kantons- gerichts Schwyz ging am 17. Februar 2016 beim Strassenverkehrs- amt ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 26. Februar 2016 gewährt, wobei der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 zu der in Aussicht gestellten Massnahme Stellung nahm. In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung am 5. August 2016. Auch wenn das Strassenverkehrsamt mit seinem Entscheid über eine Warnungsmassnahme grundsätzlich zuzuwarten hat, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 119 IB 158, Erw. 2c/bb), be- steht diese Pflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung je- doch nicht, wenn im zu beurteilenden Fall hinsichtlich des Sachver- 66 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 halts keine ernsthaften Zweifel ersichtlich sind und die Strafbehörde innert vernünftiger Frist nicht reagiert bzw. sich das Strafverfahren so lange verzögert, dass möglicherweise nicht vor Eintritt der Verjäh- rung mit einem rechtskräftigen Strafurteil zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2001 [6A.121/2000], Erw. 3). Der Sach- verhalt des Vorfalls vom 30. Juli 2006 war nicht umstritten, lag doch mit Datum vom 14. August 2007 ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Auch die Sachverhalte, die das Kantonsgericht zu beurteilen hatte, waren zumindest vor Kantonsgericht nicht umstritten und aufgrund der Polizeirapporte konnte das Strassenverkehrsamt keine ernsthaften Zweifel an den Sachverhalten haben. Aufgrund der langen Verfah- rensdauer und insgesamt achtzehn Akteneinsichtsgesuchen des Strassenverkehrsamts an die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Schwyz war für das Strassenverkehrsamt ausserdem nicht absehbar, ob das Strafurteil vor Eintritt der Verjährung ergehen würde, weshalb es ausnahmsweise eine Administrativmassnahme vor der strafrechtlichen Beurteilung hätte anordnen können und müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig von einem Sistierungs- gesuch, ist es doch das Strassenverkehrsamt, dem die Hoheit über das Verfahren zukommt und das für die Erledigung der Verfahren innert angemessener Frist zu sorgen hat. Durch das Verstreichen von sieben Jahren und dreieinhalb Mo- naten, die zwischen der letzten Widerhandlung und dem Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts liegen, verliert das öffentliche Interesse an einer Sanktionierung des fehlbaren Verhaltens stark an Bedeutung (BERNHARD RÜTSCHE, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 N 94). Der spezialpräventive Zweck im Sinne einer abschreckenden Wir- kung nimmt mit fortschreitender zeitlicher Distanz zum Vorfall ab (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 33). Dem Beschwerdeführer kann die lange Verfahrensdauer nicht vorgeworfen werden. In Anbetracht des geschilderten Verfahrenslaufs ist der An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist schwer verletzt, 2018 Strassenverkehrsrecht 67 wie das bereits das erstinstanzliche Strafgericht sowie das Kantons- gericht Schwyz festgestellt haben. Zu diesem Ergebnis führt auch ein Vergleich mit den strafrechtlichen Verjährungsfristen (vgl. BGE 120 Ib 504, Erw. 4d, sowie 127 II 297, Erw. 3d, wonach die fehlende Regelung der Folgen eines langen Zeitablaufs auf den Führerausweisentzug eine echte Lücke darstellt; vgl. auch AGVE 2012, S. 93, wonach die sinnge- mässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen geboten ist, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden kann), beträgt doch die Verfolgungsverjährung für eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Im Sinne der herrschenden Lehre sollte zumindest in einem schweren Fall der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf eine Massnahme verzichtet werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16 N 32 f.; HANS GIGER, SVG Kommentar, Zürich 2014, Art. 16 N 25). Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie der Um- stand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jah- ren keine strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr be- gangen hat, führen dazu, dass durch den verfügten Warnungsentzug Sinn und Zweck der Massnahme nicht mehr erfüllt werden und ein Warnungsentzug nach so langer Dauer keine spezialpräventive bezie- hungsweise erzieherische Wirkung mehr entfaltet. Folglich sind in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2017 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. August 2016 aufzuheben und ist von der Anordnung einer Admi- nistrativmassnahme abzusehen. 68 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 6 Fahreignungsabklärung wegen psychischer Störung (rezidivierende oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive Störung im Sinne von An- hang 1 der VZV) Differenzierte Anordnung für den Führerausweis für die erste und die zweite medizinische Gruppe Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. März 2018, in Sachen B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.436). Aus den Erwägungen II. 2. 2.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid bestehen aufgrund des Austrittsberichts der Klinik X. und der Einnahme von Trittico retard Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer fahreig- nungsrelevanten depressiven Störung leiden könnte. Gleiches gelte für die emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei überdies zu berücksichtigen, dass beim Be- schwerdeführer bereits einmal eine Kokainabhängigkeit diagnosti- ziert worden sei, auch wenn er gegenwärtig abstinent lebe. Was die bundesgerichtliche Praxis anbelangt, wonach eine Fahreignungsbegutachtung in der Regel mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu verbinden ist, so verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2017 (1C_13/2017), in dem bestätigt werde, dass es Konstellationen gebe, in denen eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden müsse, ohne dass der betroffenen Person der Führerausweis vorsorglich entzogen werde. Vorliegend sei der Führerausweis aufgrund des Prinzips der Verhält- nismässigkeit nicht zu entziehen. So habe sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen und bestün- den keine Hinweise für einen aktuellen Kokainkonsum.