Genf 2004, Rz. 110). Entgegen seinem Vorbringen kann sich der Beschwerdeführer damit nicht mehr auf die Universalsukzession sowie damit zusammenhängende Verwaltungsverordnungen berufen. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Funktion des Eintragungsverfahrens. Wie vom Grundbuchverwalter vor der Vorinstanz zu Recht vorgebracht, setzt eine allfällige Eintragung der Erben einen Entscheid eines Zivilgerichts unter Wahrung der Parteirechte der Betroffenen voraus. Die Grundbuchbeschwerde ist gemäss Art. 956a Abs. 3 ZGB (für einen Anmeldenden) ausgeschlossen gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung von dinglichen Rechten.